Eigentum an virtuellen Immobilien und anderen virtuellen Gegenständen ist ein neues Konzept und nicht mit Regelungen zum Sacheigentum greifbar. Die Rechtsordnung sollte an dieses neue Konzept angepasst werden, um der Creator Economy die notwendige Rechts- und Investitionssicherheit zu ermöglichen. Wir haben uns dieses Themas angenommen und auf der vom Herbstakademie 2022 bei der DSRI einen Vortrag gehalten.

Kristian Borkert und Florian Bunes durften ihren Vortrag zum Thema „Braucht die Creator Economy ein Dateneigentum? – Immobilien und Geistiges Eigentum am Beispiel von Decentraland“ halten. Es geht dabei im Kern um folgendes Problem: Unser Recht knüpft Eigentum und Besitz – und damit einhergehend auch den Schutz dieser Rechtsgüter – an die Körperlichkeit von Sachen, vgl. § 90 BGB. Gleichzeitig zeigt sich der Trend, dass es auch im virtuellen Raum Assets gibt, die in ihrer Funktion verkörperten Sachen sehr ähneln, für die aber kein vergleichbarer Schutz besteht: So zum Beispiel virtuelle Grundstücke in Decentraland, die auf einem NFT beruhen.

Nach einer Einführung in das Metaverse und die technischen Hintergründe untersuchen wir die Veräußerung von unbebauten Grundstücken am Beispiel von Decentraland. Anschließend dehnen wir den Fokus auf Gebäude und andere Bebauungen aus. Nach einer Betrachtung der Vermietung virtueller Grundstücke beleuchten wir abschließend die Notwendigkeit der Schaffung eines Dateneigentums im Metaverse.

Gerne können Sie sich unseren Vortrag auch nachträglich noch anhören!

Wir denken voraus und stellen uns die Frage, was wäre wenn…

  • Eine virtuelle Sache jedes digitale und eindeutige Objekt wäre, das in einem dezentralen öffentlich einsehbaren und unveränderteren Register eingetragen ist.
  • Die Vorschriften für Sachen auf virtuelle Sachen entsprechend Anwendung fänden, sofern die Körperlichkeit dem nicht entgegensteht.
  • Die Verfügung über die virtuelle Sache durch Einigung und Übertragung der Zugangsberechtigung erfolge, also die Änderung der Zuordnung durch Registrierung der Wallet des neuen Inhabers im Datensatz der virtuellen Sache.
  • §§ 985 ff. BGB den Eigentümer der virtuellen Sache unmittelbar vor Eingriffen schützte, z.B. den Mieter der Immobilie.
  • Plattformbetreiber wie Decentraland ähnlich wie die DENIC bei einer Homepage gem. § 823, § 1004 BGB indirekt zum Schutz des virtuellen Eigentümers verpflichtet wären.

Unser Fazit

  • Wir sehen eine Notwendigkeit einen progressiven Weg durch den deutschen Gesetzgeber zu beschreiten.
  • Dieser muss den steigenden Bedarf an einheitlichen Regeln in Hinblick auf virtuelles Eigentum erkennen und bedienen.
  • Dies ist besonders mit Blick auf das steigende Konfliktpotential innerhalb des Metavers durch dessen stetige Nutzung zu begründen.
  • Derzeit scheint die Rechtsordnung noch mit dem Konzept der virtuellen Immobilien überfordert zu sein.
Florian Bunes

Florian Bunes

Co-Autor

Florian Bunes ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter, der in Göttingen sowie Potsdam Jura studiert hat und seit 2020 als Wissenschaftlicher Mitarbeiter in der JURIBO Anwaltskanzlei arbeitet. Sein Interesse gilt dem Vertrags- und Datenschutzrecht. 

Kristian Borkert

Kristian Borkert

Co-Autor

Kristian Borkert ist Gründer der JURIBO Anwaltskanzlei und hat sich insbesondere auf den Bereich IT, Wirtschaftsrecht und Datenschutz spezialisiert.